Beiblatt für eine Begleitperson
( Anlage zum Antrag auf Teilnahme am "Begleitenden Fahren ab 17" )
Antragsteller:
Name, Vorname:...............................................................................................................,
Geburtsdatum:.....................................................................................................................
Begleitperson:
Name,Vorname:....................................................................................................................
Geburtsdatum:.......................................................................................................................
Anschrift:...............................................................................................................................
Führerschein der Klasse:.........ausgestellt
am:.......................durch:........................................................................
( Kopie des Führerscheins, Vorder-und Rückseite ist beizulegen.)
Ich erkläre mein Einverständnis
o Zu meiner Benennung als
Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller.
o zur Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
o zur Übermittlung meiner
personbezogenen Daten zum Zweck der Evaluation bezüglich
" Begleitetes Fahren ab 17 " in Baden Württemberg entsprechend §48b
der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
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Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2 .während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituationen
es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit
beim Führen desKraftfahrzeuges zuvermitteln. Zur Erfüllung iher Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder
kurze Hinweise geben.
Die begleitende Person
1. muss das 30.Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein,
die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Strassenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen sind.
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im
Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3
zu prüfen, ob dieseVoraussetzungen vorliegen;
sie hat die Auskunft nach Nr 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat , die zu einer solchen Atem-oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung einens in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 liegt vor , wenn in der Anlage § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.Satz 1 Nr.2 gilt
nicht, wenn dieSubstanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen kongreten
Krankheitsfall verschriebenenArzneimittels herrührt.
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Die Anforderungen des § 48a Absatz 4 bis 6 Fev an die Begleitperson habe ich zur Kenntnis genommen.
Ort, Datum ..............................................................
Unterschrift der Begleitperson:...............................................................................................
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